PWB Kommunalberatung GmbH
Steuer + Recht
 

Allgemeine Vertragsbedingungen


§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die zwischen der PWB Kommunalberatung GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) und dem Mandanten abgeschlossenen Anwalts- bzw. Beratungsverträge.
(2) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für Anwalts- bzw. Beratungsverträge, die zukünftig zwischen der Gesellschaft und dem Mandanten abgeschlossen werden, soweit darin nichts anderes vereinbart wird.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen von Mandanten werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil und finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


§ 2 Gegenstand der Rechtsdienstleistung
(1) Die Gesellschaft schuldet dem Mandanten in der im Beratungsvertrag und der jeweiligen Honorarvereinbarung bezeichneten Angelegenheit und in dem dort bestimmten Umfang Vertretung und/oder rechtliche Beratung am Maßstab und auf der Grundlage des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Eine Vertretung und/oder Beratung am Maßstab und auf der Grundlage ausländischen Rechtes ist nicht geschuldet.


§ 3 Vergütung; Vorschuss; Rechnungen; Zahlung; Aufrechnung
(1) Die Vergütung der vereinbarten Rechtsdienstleistung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde oder wird.
(2) Die Gesellschaft kann von dem Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
(3) Die Gesellschaft hat neben dem vereinbarten Vergütungsanspruch Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) Alle Vergütungsansprüche der Gesellschaft werden mit Stellung der Rechnung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Zwischenabrechnungen sind zulässig.
(5) Bestehen offene Vergütungsansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Mandanten, so ist die Gesellschaft berechtigt, die Aufrechnung mit eingehenden Zahlungen aus demselben oder einem anderen zwischen Gesellschaft und Mandant bestehenden Beratungsvertrages zu erklären. Die Gesellschaft erteilt dem Mandanten darüber eine Rechnung, in der die aufgerechneten Beträge ausgewiesen sind.


§ 4 Verschwiegenheit; Verwahrung von Geld
(1) Die Gesellschaft bzw. ihre Vertreter, Gesellschafter und Angestellten sind zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Recht und Pflicht zur Verschwiegenheit bestehen nach Beendigung des Mandates fort.
(2) Eine Verwahrung von Geld bedarf einer gesonderten Vereinbarung.


§ 5 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Mandanten
(1) Der Mandant wird die Gesellschaft bzw. ihre Vertreter oder Angestellten über alle zur Erbringung der vereinbarten Rechtsdienstleistung erforderlichen Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren. Der Mandant verpflichtet sich insbesondere, die zur vereinbarten Rechtsdienstleistung erforderlichen Unterlagen und Daten vollständig und in geordneter Form zu übergeben bzw. zu übermitteln.
(2) Nachfragen und insbesondere Aufforderungen zur Stellungnahme zu eingegangenen Schriftsätzen oder Schreiben wird der Mandant jeweils zeitnah unter Beachtung der Vorgaben von § 4 Abs. 1 bearbeiten und die Gesellschaft bzw. ihre Vertreter oder Angestellten entsprechend informieren.
(3) Werden dem Mandanten von der Gesellschaft Schreiben oder Schriftsätze der Gesellschaft bzw. ihrer Vertreter oder Angestellten übermittelt, so ist der Mandant verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen, ob sie vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sollten Änderungen oder Ergänzungen des Vortrags und insbesondere des Tatsachenvortrags erforderlich sein, wird der Mandant die Gesellschaft bzw. ihre Vertreter oder Angestellten sogleich und unter Beachtung der Vorgaben des § 4 Abs. 1 informieren.
(4) Während der Dauer des Beratungsvertrags wird der Mandant mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder anderen Verfahrensbeteiligten nur in Abstimmung Kontakt aufnehmen.
(5) Der Mandant wird der Gesellschaft bzw. ihren Vertretern oder Angestellten über längere Abwesenheiten und Nichterreichbarkeit wegen Urlaubs, Geschäftsreisen, Krankenhausaufenthalt etc. rechtzeitig unterrichten und im Falle der Änderung von Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer etc. der Gesellschaft bzw. ihren Vertretern oder Angestellten rechtzeitig unter Angabe der neu-en jeweiligen Daten informieren. Die Information soll in Textform erfolgen.

§ 6 Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Haftung der Gesellschaft für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadens-folge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, auf einen Betrag in Höhe von 4.000.000,00 EURO (in Worten: vier Millionen Euro) begrenzt. Die Begrenzung bezieht sich auf einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz wie für Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(2) Die Haftungsbegrenzung wirkt auf den Beginn des Mandats zurück; die Gesellschaft bzw. ihre Vertreter versichern, dass ihr bzw. ihnen im Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen entstandene Haftungsansprüche nicht bekannt sind.
(3) Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des zwischen der Gesellschaft und dem Mandanten bestehenden Rechtsverhältnisses fallen. § 334 BGB wird nicht abbedungen.
(4) Die Gesellschaft bzw. ihre Vertreter weisen darauf hin, dass zur darüber hinaus gehenden Absicherung von Schäden anlässlich des Mandats eine Einzelversicherung auf Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 7 Datenerfassung; Datenspeicherung; Datenverarbeitung
Die Gesellschaft ist berechtigt, die ihr anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Anwaltsvertragsverhältnisses und zur Erbringung der Rechtsdienstleistung unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

§ 8 Urheberrecht
Das Urheberrecht an von der Gesellschaft oder ihren Vertretern oder Angestellten erstellten Werke bleibt bei der Gesellschaft. Diese dürfen nur und ausschließlich vom Mandanten genutzt und weder Dritten zugänglich gemacht noch sonst wie veröffentlicht und/oder verbreitet werden.

§ 9 Kommunikation per E-Mail
(1) Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten, dass (1.) die Gesellschaft bzw. ihre Vertreter oder Angestellten an diese E-Mail-Adresse uneingeschränkt und ohne Einsatz von Signaturverfahren oder Verschlüsselungsverfahren mandatsbezogene Informationen übermittelt werden können, dass (2.) ausschließlich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum E-Mail-Eingang haben und, dass (3.) die Eingänge über E-Mail vom Mandanten regelmäßig mindestens werktäglich überprüft werden. Die Gesellschaft weist dabei darauf hin, dass per E-Mail zugegangene Schriftstücke nach Eingang ausgedruckt und geordnet einer Papier-Akte hinzugefügt werden sollten, soweit der Mandant nicht anderweitige Aktenverwaltungssysteme nutzt und die per E-Mail eingegangenen Schriftstücke darin aufnimmt und ordnet.
(3) Der Mandant verpflichtet sich die Gesellschaft bzw. ihre Vertreter oder Angestellten darauf hinweisen, falls sich betreffend die in § 9 Abs. 1 geregelten Modalitäten der Übermittlung von E-Mails Veränderungen ergeben.
(4) Eine Verpflichtung der Gesellschaft bzw. ihrer Vertreter und Angestellten zur Übersendung von Schriftstücken an den Mandanten per Telefax oder per E-Mail besteht nicht.
(5) Der Gesellschaft bietet daneben für Zwecke des elektronischen Datenaustauschs unterschiedliche Verfahren für eine verschlüsselte Kommunikation an.
(6) Soweit der Mandant Informationen per E-Mail in unverschlüsselter Form an die Gesellschaft bzw. ihre Vertreter oder Angestellten übermittelt bzw. unverschlüsselt der Gesellschaft bzw. deren Vertreter oder Angestellten kommuniziert, wird darauf hingewiesen, dass eine unverschlüsselte Kommunikation dazu führen kann, dass
– sich Dritte Zugang zu den enthaltenen Daten verschaffen und damit Kenntnis von ihrem Inhalt erlangen,
– E-Mails Viren enthalten können,
– Dritte den Inhalt der E-Mails modifizieren können,
– nicht vollständig sichergestellt ist, dass E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der aus ihnen ersichtlich ist.

§ 10 Beendigung des Beratungsvertrages
(1) Der Mandant kann – soweit nichts anderes vereinbart ist– den Beratungsvertrag jederzeit kündigen.
(2) Die Gesellschaft kann den Beratungsvertrag jederzeit ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
(3) Die Gesellschaft kann den Beratungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Als wichtige Gründe gelten z.B.:
• Nichtzahlung von Vorschüssen
• Nachträgliches Bekanntwerden von beispielsweise Tätigkeitsverboten

§ 11 Hinweise
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass sich die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bzw. der Steuerberatervergütungsverordnung zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, es sei denn es wurde eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
§ 12 Rechtswahl/Gerichtsstand/Streitbeilegung
(1) Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis unterliegen deutschem materiellem Recht unter Ausschluss deutschen Internationalen Privatrechts und internationaler kollisionsrechtlicher Abkommen.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis ist München (Sitz der Kanzlei), soweit es sich bei dem Mandanten nicht um einen Verbraucher handelt.

§ 13 Schlussbestimmungen
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die vorstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und ich bin damit einverstanden.